Spannende Zeit für Grundstücksbesitzer: Grundsteuer muss reformiert werden
Am Montag letzter Woche schauten viele Hausbesitzer und Mieter ganz besonders aufmerksam nach Karlsruhe. An diesem Tag verabschiedete das dortige Bundesverfassungsgericht sein vielbeachtetes Urteil, dass die für die Berechnung der Grundsteuer maßgeblichen Einheitswerte für Häuser und Grundstücke verfassungswidrig seien.
An sich kein Wunder: Die zu Grunde liegenden Werte stammen in Westdeutschland aus dem Jahre 1964, in Ostdeutschland gar aus dem Jahr 1935. Ein Haus das in den 60er-Jahren in einem seinerzeit unbeliebten Industriegebiet lag, kann heute in einem angesagten Stadtviertel liegen. Experten bestätigen, dass die derzeit erhobenen Grundsteuern schon längst nicht mehr den reellen Verhältnissen entsprechen.
Das höchste deutsche Gericht legte nun fest, dass der Gesetzgeber bis Ende 2019 die Reform der Steuer abgeschlossen haben muss, die praktische Umsetzung durch die Kommunen, denen die Steuer zusteht, muss bis 2024 umgesetzt worden sein.
Die Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer die wichtigste Steuereinnahme für die Städte und Kommunen. Unterschieden werden Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude. Die Bemessungsgrundlage ist bundesweit einheitlich geregelt. Jede Kommune bestimmt aber mit einem Hebesatz die tatsächliche Höhe. Die Einnahmen aus der Grundsteuer A lagen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 2016 bei rund 400 Millionen Euro. Die Grundsteuer B sorgte für etwa 13,3 Milliarden Euro in die Kassen der Kommunen. Und genau um diese Bemessungsgrundlage geht es in dem Verfassungsgerichtsurteil. Nachdem die Diskussion darum schon länger geführt wird, liegen bereits mehrer Vorschläge dazu auf dem Tisch. Darin geht es um Bodenrichtwerte, Baukosten für die Häuser oder den Grundstückswert.
Auf jeden Fall sollte bei einer Neuregelung die Bezugsgröße für die Berechnung nachvollziehbar sein, meint Monika Frisch, Geschäftsführerin des Haus- und Grundbesitzervereins Rosenheim und Umgebung e.V.: „Keinesfalls sollte ein Zahlenwerk geschaffen werden, das immer wieder angepasst werden muss.
So würden immer wieder Kosten für Sachverständige anfallen, die die Entwicklung regelmäßig neu beurteilen müssten.“ Der Landesverband Haus und Grund Bayern rechnet damit, dass es eine Verteilung der Kostenbelastung geben wird, von der Mieter und Eigentümer gleichermaßen betroffen sein werden und befürchtet, dass Spitzenlagen eventuell höher, Randlagen hingegen niedriger besteuert werden. Monika Frisch: „Bis zur Neuregelung müssen wir aber einfach abwarten. Der Zeitplan bis Ende 2019 ist allerdings sehr ehrgeizig, der Gesetzgeber muss sich dabei ganz schön sputen. Erst dann kann man weitersehen, wie sich die neue Bemessungsgrundlage auf den einzelnen Mieter und Eigentümer auswirkt.“
Auch Helmut Kolb, der Vorsitzende des Haus- und Grundstückbesitzervereins Rosenheim e.V., ist der Meinung, dass man die gesetzlichen Vorgaben abwarten müsse: „Wie die Entscheidung der gesetzgebenden Gremien ausführt, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden. Dies gilt auch für die Frage, ob mit einer Erhöhung der Mietnebenkosten zu rechnen ist. Nachdem die Gemeinden aber die ihnen obliegenden Aufgaben zum Großteil aus der einzuziehenden Grundsteuer finanzieren, würde es mich wundern, wenn nicht eine Erhöhung dieser Steuer eintreten würde.“