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Verkehrsirrtum

Die Temperaturen sind hochsommerlich, auch im Auto – was liegt da näher, als sich von Kopf bis Fuß luftig zu kleiden. Doch wie sieht es aus, wenn man am Fahrersitz eines Automobils sitzt? Darf man etwa barfuß fahren?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt nicht ausdrücklich vor, ob und mit welcher Art Schuhe die Füße des Fahrers bekleidet sein müssen, wenn man ein Kraftfahrzeug bewegt. Sehr wohl legt die StVO fest, dass man stets mit gegenseitiger Rücksichtnahme und ohne jemanden zu gefährden gefahren werden muss. Konkret heißt das: Wird man bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle aufgehalten und hat keine Schuhe an, droht kein Bußgeld oder eine andere Sanktion.
Ganz anders ist die Situation, wenn man in einen Unfall verwickelt wird. Neben Schwierigkeiten mit der Versicherung muss der barfüßige Fahrer noch, so urteilten die Gerichte, mit der Zuweisung einer Teilschuld rechnen, da die nötige Sorgfalt nicht an den Tag gelegt wurde. Das Fahren ohne Schuhe ist nämlich nicht so einfach; das Gefühl beim Treten der Pedale ein anderes und die Stabilität lässt zu Wünschen übrig. Die Gefahr, ohne das Profil der Schuhe zu fest oder zu langsam auf die Eisen zu treten, ist groß.

Für diejenigen, die beruflich Auto fahren, gelten meist andere Vorgaben. Sie müssen sich an entsprechende Unfallverhütungsvorschriften halten, die „ein den Fuß umschließendes Schuhwerk“ vorschreiben können.

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