Vom 1. April bis 31. Oktober 2020 werden Einkommen, die durch eine Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich erzielt werden, bis zu einer bestimmten Grenze nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Infolge der Corona-Pandemie werden Betriebe und Beschäftigte in zahlrechen Fällen durch Kurzarbeit und drohende Arbeitslosigkeit mit teilweise existenziellen Herausforderungen konfrontiert und ganze Existenzen – sowohl von Familien als auch von Unternehmen – sind bedroht. Die Politik und die Bundesagentur für Arbeit wollen Betrieben und Privatpersonen in dieser besonderen Situation beratend und unterstützend zur Seite stehen.
Die Bundesregierung hat daher einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, nach dem
im Zusammenhang mit Kurzarbeit in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2020 eine befristete Sonderregelung in Kraft tritt: Das Einkommen aus einer geringfügigen Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich, die zu dem Zeitpunkt aufgenommen wird, zu dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bereits Kurzarbeitergeld erhält, wird nicht auf dieses angerechnet. Dies gilt solange die Summe aus Arbeitsentgelt aus der Nebentätigkeit, gezahltem Restlohn aus der Hauptbeschäftigung (Ist-Entgelt) und Kurzarbeitergeld (KuG) unter dem ursprünglichen Gehalt liegt.
Verstärkung für systemrelevante Unternehmen und Branchen:
Zu den systemrelevanten Unternehmen gehören Branchen und Berufe, die in der Krise für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar sind. Unverzichtbar in der aktuellen Krise ist insbesondere auch, dass die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs in Deutschland gesichert ist. Das betrifft vor allem die Arbeitgeber im Lebensmitteleinzelhandel und in der Landwirtschaft. Michael Schankweiler, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Rosenheim, sagt hierzu: „Es muss sichergestellt werden, dass in diesen existenziellen Bereichen ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Durch die Erleichterung bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten zum KuG soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in diesen lebenswichtigen Bereichen aufzunehmen.“
Ein Nebenverdienst, den die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bereits hatte, bevor er/sie Kurzarbeitergeld bezogen hat, wird generell nicht angerechnet.
Sicherheit ist wichtig:
Die Vermeidung von Infektionen mit dem Corona-Virus bleibt dabei aber immer oberstes Gebot. Deshalb tragen alle derzeit suchenden und einstellenden Arbeitgeber dafür Sorge, dass die Mitarbeitenden bestmöglich bei der Arbeit geschützt sind und dass die aktuell geltenden Sicherheitsvorschriften zur Vermeidung einer Ansteckung eingehalten werden.
Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld und zu möglichen Stellenangeboten stehen online unter www.arbeitsagentur.de.