Ist denn das erlaubt??
epaper

Ist denn das erlaubt??

Mit Hund und Katz unterwegs

Gibt es eine Anschnallpflicht für Tiere, die im Auto mitgenommen werden? Streng genommen, muss Bello selbstverständlich nicht den Sicherheitsgurt anlegen. Doch unsere tierischen Begleiter dürfen auch nicht einfach so auf den Rücksitz oder in den Kofferraum gesetzt werden. Denn rein rechtlich gesehen sind Tiere im Auto als Ladung zu sehen und für sie gelten deshalb auch die allgemeinen Vorschriften zur Ladungssicherung. Das heißt, dass sie so verstaut werden müssen, dass sie während der Fahrt oder bei einer Vollbremsung an ihrem Platz bleiben und den Fahren nicht in seiner Aufmerksamkeit beinträchtigen. Wer nicht auf die Sicherung seiner mitreisenden Haustiere achtet, kann seinen Versicherungsschutz riskieren.
Im Fachhandel gibt es eine Vielzahl an speziellen Tiertransportboxen, Trennnetzen oder Gitter für den Laderaum sowie Hundeanschnallgurte.

Ist denn das erlaubt?

Vorsicht im Winter!

Auch im Winter können Autofahrer jede Menge falsch machen – ob aus Unwissenheit oder falschem Regelverständnis. Dadurch gefährden sie sich und andere, zudem drohen Bußgeld und Punkte in Flensburg. Der ADAC hat die größten Autofahrer-Irrtümer bei Eis und Schnee zusammengefasst:
– Wintermantel am Steuer: Wer sich mit Wintermantel oder Daunenjacke hinters Steuer setzt, gefährdet aufgrund des nicht optimal anliegenden Gurts seine Sicherheit. Schon bei einem Crash mit 16 km/h schneidet das quer liegende Gurtband tief in den Bauch ein. Innere Verletzungen sind möglich.
– Mit Guckloch fahren: Ist die Frontscheibe vereist oder mit Schnee bedeckt, reicht es nicht, nur ein Guckloch freizukratzen. Wer dies tut, muss mit eingeschränkter Sicht und zehn Euro Strafe rechnen. Wichtig für gute Sicht ist auch, dass die Scheibenwischanlage mit Frostschutzmittel gefüllt ist.
– Schnee auf dem Autodach: Blinker, Rücklichter, Scheinwerfer und das Kennzeichen müssen vor Fahrtantritt von Schnee und Eis befreit werden. Das gilt auch für das Autodach, damit weder der nachfolgende Verkehr noch die eigene Sicht durch herabfallenden Schnee behindert wird.

Ist denn das erlaubt?

Rückwärts fahren = Vorfahrt gewähren?

Wer hat nicht schon mal mit Freunden und Bekannten über ein Thema diskutiert und waren sich ganz sicher, im Recht zu sein? Gerade bei Fragen zum Straßenverkehr halten sich oft hartnäckige Gerüchte, etwa folgendes: Wenn ein Autofahrer rückwärts aus einer bevorrechtigten Straße fährt, muss er anderen Vorfahrt gewähren.

Das ist falsch. Wenn Fahrzeuge rückwärts aus einer Straße fahren, zum Beispiel in Sackgassen, wo kein Platz zum Wenden ist, gilt rechts vor links. Allerdings besteht beim Rückwärtsfahren eine besondere Sorgfaltspflicht. Passiert ein Unfall, haften beide Beteiligten. ADAC

Ist denn das erlaubt?

Gut zu sehen!

Sehen und gesehen werden – das ist im Straßenverkehr von entscheidender Bedeutung für die Verkehrssicherheit. Radfahrende, die sicher unterwegs sein wollen, achten deshalb darauf, dass ihr Fahrrad den Vorschriften entspricht. Damit ein Fahrrad verkehrssicher ist, sind nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) einige Ausrüstungsteile vorgeschrieben. Dazu gehören eine helltönende Klingel, zwei voneinander unabhängige Bremsen (starre Naben an Bahnfahrrädern/Fixies gelten nicht als Bremse) und zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale, die mit je zwei nach vorn und hinten wirkenden, gelben Rückstrahlern ausgestattet sind.

Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen aber die Fahrradbeleuchtung. Vorgeschrieben sind hier ein weißer Frontscheinwerfer sowie ein rotes Rücklicht. Diese können auch batteriebetrieben sein und müssen tagsüber nicht mitgeführt werden, jedoch das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamts tragen. Für gute Sichtbarkeit von der Seite sind wahlweise Reflektorstreifen oder gelbe Speichenreflektoren (jeweils zwei pro Rad) vorgeschrieben. Auch ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten sind obligatorisch. ADFC

Ist denn das erlaubt?

Warmlaufen lassen?

Sind die Scheiben zugefroren oder das Auto mit Schnee bedeckt, lassen viele Autofahrer den Motor erstmal warmlaufen. Dadurch soll das Eis schmelzen und das Freikratzen schneller von der Hand gehen. Doch ist das wirklich sinnvoll?
89 Prozent der deutschen Autofahrer wissen, dass es sich dabei um einen weitverbreiteten Irrglauben handelt. Das ergab eine aktuelle Studie Es ist es sogar verboten, den Motor zum Freikratzen warmlaufen zu lassen. Autofahrer können dafür mit einem Bußgeld von zehn Euro bestraft werden. In der Straßenverkehrsordnung steht, dass Autofahrer bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm und Abgase vermeiden sollen. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotore unnötig laufen zu lassen. Noch dazu bringt es nicht viel: Im Stand braucht der Motor sogar länger, um aufzuwärmen.

Ist denn das erlaubt?

Rechtsfahren gilt auch für Radler!

Das alltägliche Miteinander von Radfahrern und Autolenker braucht viel Rücksichtnahme. Was viele Radler oft nicht bedenken ist, dass auch für sie im Straßenverkehr feste Regeln gelten. So sind auch sie an das Rechtsfahrgebot gebunden. Um sich nicht selbst zu gefährden, muss ein Radfahrer aber einen Meter, bei parkenden Autos sogar anderthalb Meter Abstand zum rechten Fahrbahnrand halten.

Ist denn das erlaubt?

Ein Snack im Auto?

Der Alltag ist stressig, zwischen zwei Terminen knurrt der Magen. Die Lösung: Man isst und trinkt während der Autofahrt und spart so auch noch Zeit. Aber ist die Mahlzeit auf dem Fahrersitz überhaupt erlaubt?

Grundsätzlich ist es in Deutschland nicht verboten, während der Fahrt zu essen. Entscheidend ist jedoch, dass dabei nicht die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wird. Sonst wird aus dem Imbiss schnell eine grobe Fahrlässigkeit.
Beim Essen und Trinken am Steuer ist vor allem eines wichtig: Man darf sich nicht ablenken lassen! Es ist ein großer Unterschied, ob man einen frischen Salat ist, für den man beide Hände vom Steuer nehmen muss, um ihn ohne Kleckern zum Mund zu führen oder einen Müsliriegel. Bedenken sollte man immer, dass der Fahrer im Schadenfall eine Mitschuld trägt, wenn er durch Essen oder Trinken nachweislich abgelenkt war.

Ist denn das erlaubt?

Neue Serie: echo klärt die häufigsten Verkehrsirrtümer auf

Hand aufs Herz: Wer von uns könnte auch nach teilweise jahrzehntelanger Fahrpraxis heute noch alle Fragen aus der theoretischen Führerscheinprüfung richtig beantworten? Manchmal ist man sich bestimmter Verkehrsregel auch bewusst und setzt sich trotzdem aus Bequemlichkeit oder Unachtsamkeit darüber hinweg – wird schon nichts passieren, oder? In einer regelmäßigen Serie werden wir in den nächsten Wochen einige der am weitesten verbreiteten Verkehrsirrtümer beleuchten, vom richtigen Verhalten im Kreisverkehr, beim Parken, Radlfahren und vielem mehr.

 

Einem wichtigen Thema widmete sich vor Kurzem die Rosenheimer Polizei mit intensiven Verkehrskontrollen: Wie überhole ich vorschriftsmäßig einen Bus an der Haltestelle? Das Polizeipräsidium Oberbayern Süd nahm die besorgniserregende Entwicklung im Bereich der Schulwegunfälle am Beginn des Jahres zum Anlass, um zwischen März und Mai über einen Zeitraum von zwei Monaten verstärkte polizeiliche Präsenz, insbesondere im Bereich von Schulbushaltestellen, zu zeigen. Die Bilanz war ernüchternd: Von rund 3500 Verkehrsteilnehmern musste ein knappes Viertel beanstandet werden. In 535 Fällen wurde die zulässige Höchst- beziehungsweise Schrittgeschwindigkeit überschritten. Im Rahmen von 1818 sogenannten verkehrserzieherischen Gesprächen mit motorisierten Verkehrsteilnehmern wurde festgestellt, dass erhebliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem richtigen Verhalten an Bushaltstellen bestehen.
Die wichtigsten Regeln deshalb hier nochmals zusammengefasst:
Wenn ein Bus an einer Haltestelle hält, dann darf nur vorsichtig daran vorbeigefahren werden; dies gilt auch für den Gegenverkehr, denn besonders Kinder treten oft vor oder hinter dem haltenden Bus auf die Straße und werden dadurch erst sehr spät wahrgenommen. Nähert sich ein Bus einer Haltestelle und sein Warnblinklicht ist eingeschaltet, dann darf der Bus nicht überholt werden; auch hier versuchen Kinder nicht selten einen ankommenden Bus noch im letzten Moment zu erreichen und überqueren ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten die Fahrbahn. Hält ein Bus an einer Haltestelle und sein Warnblinklicht ist eingeschaltet, dann darf nur mit Schrittgeschwindigkeit (maximal sieben bis zehn Kilometer pro Stunde) daran vorbeigefahren werden; dies gilt auch für den Gegenverkehr. Dabei muss ein Abstand eingehalten werden, der eine Gefährdung oder Behinderung aussteigender Businsassen ausschließt; notfalls muss angehalten werden. Den Bussen ist außerdem das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen; sie haben Vorrang. Auch hier gilt: falls nötig, anhalten und warten.

Unachtsamkeit oder Rücksichtlosigkeit kann in diesen Fällen übrigens ganz schön teuer werden. Da es sich bei diesen Örtlichkeiten um einen besonders zu schützenden Verkehrsbereich handelt, reicht die Bandbreite bei der Verfolgung von der einfachen Verwarnung mit fünf Euro bis zu einer Geldbuße von mehreren Hundert Euro, Punkten im Verkehrszentralregister sowie einem Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten. Unbelehrbaren oder uneinsichtigen Verkehrsteilnehmern droht zudem die verpflichtende Teilnahme an einem Verkehrsunterricht.
An die Vernunft und Rücksichtnahme appelliert die Polizei übrigens auch in einem ganz anderen Bereich im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft: Gerade beim beliebten Autokorso jubelnder Fußballfans durch die Städte und Gemeinden gibt es Wichtiges zu beachten, denn er hat nicht automatisch Vorfahrt. Bei aller Freude und Feierlaune gelten weiterhin die Regeln des Straßenverkehrs und gegenseitige Rücksichtnahme auf unbeteiligte Verkehrsteilnehmer muss oberstes Gebot sein.
Das Missachten roter Ampeln oder Alkohol am Steuer sind auch hier absolut tabu. Die Polizei wird insbesondere bei Gefährdungen, groben Verkehrsverstößen oder Straftaten konsequent einschreiten.
Wer sich aus dem Fenster oder Schiebedach lehnt, um besser die großen Fahnen schwingen zu können, oder sich gar auf die Motorhaube setzt, gefährdet nicht nur sich und seine Gesundheit, sondern im Falle eines Unfalls auch seine Versicherungsansprüche. Im Übrigen ist für die ordnungsgemäße Besetzung des Fahrzeuges stets der Fahrzeugführer verantwortlich.
Die Durchführung eines Autokorsos stellt eine übermäßige Straßenbenutzung dar und bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. Bei einer spontanen Durchführung trifft die Polizei die notwendigen Maßnahmen und legt die erforderlichen Auflagen fest. Autokorsos können toleriert werden, wenn die Beeinträchtigung Dritter auf ein zumutbares Maß minimiert ist.
Relevante Aspekte für das Einschreiten der Polizei sind der Zeitpunkt und die Dimension des Autokorsos, das Verhalten der Teilnehmer und Zuschauer sowie die spezifischen, aus dem Autokorso resultierenden, Gefahren, vor allem aufgrund der Vermischung mit Fußgängern. Ist die Gesundheit von Personen in Gefahr, wird die Polizei einschreiten. Hierzu leitender Polizeidirektor Richard Gröger, Leiter des Sachgebietes „E2 – Ordnungs- und Schutzaufgaben/Verkehr“ im Polizeipräsidium Oberbayern Süd: „Wir freuen uns auf eine spannende, faire und vor allem friedliche Fußballweltmeisterschaft in Russland. Wir feiern gerne mit, geben aber auch zu bedenken, dass es nicht nur Fußballfans gibt. In den nächsten Wochen sind Toleranz und Rücksichtnahme die Grundvoraussetzungen für ein gutes Miteinander. Wenn durch zu ausschweifendes Feiern Gefahrensituationen oder Sicherheitsstörungen entstehen, ziehen wir die Rote Karte und werden konsequent einschreiten.“

Anzeige