Bescheinigung vom Gesundheitsamt
Für von SARS-CoV-2 genesene Personen gelten ab sofort Erleichterungen. Als Nachweis gilt die Bestätigung eines positiven PCR-Tests.
Dieser muss mindestens 28 Tage sowie höchstens sechs Monate zurückliegen und die Person darf keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen. Wenn der positive PCR-Befund nicht mehr vorliegt, bietet das Gesundheitsamt Rosenheim eine Lösung an. Wie die Gesundheitsbehörde mitteilt, wird eine entsprechende Bescheinigung auf Antrag aus- und per Post zugestellt. Wer diesen Nachweis braucht, schreibt unter Angabe seines Namens, Vornamens, Geburtsdatums sowie seiner Anschrift an die E-Mail-Adresse genesene@lra-rosenheim.de.
Zeitnahe Bearbeitung
Aufgrund des zu erwartenden Andrangs bittet das Gesundheitsamt, auf Nachfragen zu verzichten. Alle E-Mails werden zeitnah bearbeitet. Diese Unterstützung wird angeboten, weil ab sofort die Änderungsverordnung zur 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft tritt.
Im dortigen Paragraphen 1a Absatz 1 Nr. 2 werden Erleichterungen für Personen festgelegt, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV2 mit Hilfe eines PCR-Tests nachgewiesen wurde. In diesem Zusammenhang weist das Gesundheitsamt ausdrücklich darauf hin, dass es keine Bescheinigung über eine vollständige Impfung gemäß Paragraph 1a Absatz 1 Nr. 1 ausstellen kann. Als Nachweis hält es die Eintragung im internationalen Impfausweis beziehungsweise die unterschriebene Bescheinigung des Impfzentrums für die zweite Impfung für ausreichend.