Keine Genehmigung des Gesundheitsamtes nötig
Zur Durchführung betrieblicher Testungen mit SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests benötigen Unternehmen keine Genehmigung durch das Gesundheitsamt. Die angewendeten Antigentests müssen jedoch vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen sein und von geschultem Personal durchgeführt werden, sodass eine sichere Testung gewährleistet werden kann.
Die Verantwortung für die Durchführung der Testungen liegt bei der Betriebsleitung, die sich von der Qualifikation des Testpersonals überzeugen muss. Die Kosten für betriebliche Testungen müssen zudem von den Unternehmen selbst getragen werden.
Die Testbescheinigungen können für die Testnachweispflichten im Rahmen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (also zum Beispel beim Besuch in der Gastronomie) und der Corona-Einreiseverordnung verwendet werden.
Für Unternehmen gibt es drei Möglichkeiten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu testen:
Sie können ihren Betriebsarzt mit der Durchführung professioneller PoC-Antigen-Schnelltests beauftragen, sodass kein Personal gesondert geschult werden muss.
Betriebe können zudem professionelle Antigen-Schnelltests unter Aufsicht anbieten. Hierbei muss jedoch Personal geschult werden, diese Testungen durchzuführen.
Eine dritte Möglichkeit ist das Anbieten von Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung, sogenannte „Selbsttests“. Die Beschäftigten testen sich dann selbst unter Aufsicht von Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt.
Alle Testnachweise, die auf der Basis von Testungen basieren, die Betriebe für ihre Mitarbeitenden anbieten, sind innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung als Nachweis zum Beispiel im Rahmen der 3G-Regel gültig.
Ein Muster für einen analogen Testnachweis finden Unternehmen unter dem folgenden Link: ihk-muenchen.de/ihk/documents/Muster-Testnachweis.pdf
Weitere Informationen erhalten Betriebe auf der Homepage der IHK: ihk-muenchen.de/de/Service/Produktsicherheit/Corona-Schnelltests/