Kleine Wehwehchen der Gesundheitskarte
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Kleine Wehwehchen der Gesundheitskarte

Elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist Pflicht, aber nicht jeder Patient hat sie

Wer in diesem Jahr mit Rückenschmerzen oder Grippe seinen Hausarzt aufsucht, braucht die neue Gesundheitskarte (eGK), und zwar ohne Wenn und Aber. Schonfristen und Übergangsregelungen sind vorbei: 2015 gilt definitiv nur noch die neue Karte. Die alten Karten haben ihre Gültigkeit verloren, auch wenn auf ihnen ein späteres Ablaufdatum vermerkt ist. Leider schwächelt der Einsatz der neuen Karte noch, denn nicht jeder Patient hat sie. Dr. Ihler, Erster Vorsitzender des Ärztlichen Kreisverbands Rosenheim (ÄKV), mahnt: „Es kann nicht sein, dass Patienten, die ihre Beiträge regelmäßig zahlen und durch die Verwaltungsprobleme keine neue eGK vorlegen können, damit rechnen müssen, dass sie ihre Behandlungs- oder Rezeptkosten vorstrecken müssen.“ Ihler geht aber auch davon aus, dass diese Startschwierigkeiten bald behoben sein werden.

Die meisten gesetzlich versicherten Patienten haben die neue Karte bereits: Sicheres Erkennungsmerkmal ist das eigene Passfoto auf der eGK. Es gibt aber auch noch einige Patienten, wie aus Kassenkreisen zu hören ist, die keine Karte mit Passfoto haben. Dabei handelt es sich vorwiegend um alte Menschen, die die Umstellung nicht mitbekommen haben, um Gesunde, die seit Jahren nicht beim Arzt waren, und um solche Personen, die gerade ihre Kasse wechseln und vom neuen Versicherer noch keine Karte zugeschickt bekommen haben. Es soll sogar Kassen geben, die zwar die Beiträge ihrer Versicherten abbuchen, aber die neue Karte bisher nicht ausgegeben haben.

Wer bisher noch keine eGK besitzt, sollte sich schnellstens eine besorgen oder sich zumindest bei seiner Krankenkasse um eine Ersatzbescheinigung bemühen. Ansonsten gestaltet sich ein Arztbesuch ohne eGK ein wenig umständlich.
„Natürlich wird jeder Notfall behandelt“, bestätigt Dr. Ihler, Erster Vorsitzender der ÄKV Rosenheim. Innerhalb von zehn Tagen kann man eine gültige Karte nachreichen, dann bekommt man keinen Rechnung vom Arzt . Notfalls tut es auch eine Einzelfallbestätigung der Krankenkassen, die darin ihre Versicherung bestätigen.

Werden Rezepte erstattet?

Für Patienten ohne gültige Gesundheitskarte gibt es derzeit nur noch Privatrezepte vom Arzt, aber nicht, weil der Arzt abkassieren möchte, sondern weil die EDV der Ärzte ohne die neue Karte keine Kassenrezepte mehr ausstellen kann.
Bei einem Privatrezept ist in der Apotheke der volle Preis ohne Zuzahlung fällig. Die Rückerstattung wird kompliziert, weil viele Medikamente seitens der Kassen mit Herstellerrabatten belegt sind und auf das Privatrezept möglicherweise nicht erstattungsfähige Pillen verkauft werden.

Was kann die neue Karte?

Bislang ist die elektronische Gesundheitskarte nichts anderes als die alte Versicherungskarte mit Bild. Auf ihr sind derzeit nur die Stammdaten erfasst – also Name, Anschrift, Geburtsdatum und Versichertenstatus. Später sollen auf ihr auch Arztbriefe und Rezepte, Röntgenbilder und Notfalldaten (zum Beispiel über Allergien und Wechselwirkungen von Medikamenten) gespeichert werden.

Auf der offiziellen Internetseite der Bundesregierung findet sich die Ankündigung, dass die neue eGK „auch für die Kommunikation von Arzt zu Arzt neue Wege möglich macht. Arztbriefe können beispielsweise auf der elektronischen Karte gespeichert werden. Dem Hausarzt kann so beim nächsten Besuch direkt der Befund des mitbehandelnden Facharztes vorgelegt werden. Schnell übermittelte Befunde helfen, die Qualität der Behandlung zu erhöhen.
In Zukunft können auch Notfalldaten in die elektronische Karte eingegeben werden. Vorerkrankungen, Allergien und Medikamentenverordnungen: Behandelnde Ärzte erhalten so wichtige Informationen über ihre Patienten. In einer Notfallsituation kann das Leben retten.

Bevor Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzte die verschiedenen Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte nutzen können, werden diese erprobt. Getestet wird ab Mitte 2015 in ausgewählten Regionen. (…) Bei allen künftigen Anwendungen entscheiden die Patientinnen und Patienten selbst, ob sie davon Gebrauch machen wollen. Informationelles Selbstbestimmungsrecht und Datensicherheit gelten auch für die elektronische Gesundheitskarte.“
 Petra Maier

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