Die genauen Regeln zur Öffnung der Außengastronomie
Die sinkenden Inzidenzraten erlauben es, dass auch in unserer Region die Außengastronomie öffnen kann. Doch die Verwirrung über die geltenden Regeln ist groß: Was gilt, wenn ich mit der Familie oder Freunden in den Biergarten gehe?
Wie viele Personen dürfen an einem Tisch sitzen? Brauche ich immer einen aktuellen negativen Testnachweis und was gilt für vollständig Geimpfte oder Genesene?
Ausschlaggebend ist zunächst der Blick auf die 7-Tage-Inzidenz der Kommune. Über 100 bleiben gastronomische Betriebe geschlossen.
Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 darf sich ein Hausstand mit einem weiteren Hausstand treffen; insgesamt maximal fünf Personen und das Ganze mit dem Nachweis eines negativen Testergebnisses. Wichtiger Hinweis: Diese Verpflichtung zum Test entfällt, wenn nur die Mitglieder eines gemeinsamen Hausstandes zusammensitzen und/oder vollständig Geimpfte und Genesene.
Liegt die Inzidenz zwischen 0 und 50 entfällt die Testpflicht vor Besuch der Außengastronomie. Bis zur Kennzahl 35 kann sich ein Hausstand gemeinsam mit zwei weiteren Hausständen, maximal zehn Personen, verabreden. Zwischen 35 und 50 gilt die Regel: ein Hausstand und ein weiterer, maximal fünf Personen.
Grundsätzlich zu beachten ist: Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene bleiben für die Gesamtzahl in jedem Fall außer Betracht. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen. ff