Immer auf Sicht fliegen!
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Immer auf Sicht fliegen!

Neuregelung der sogenannten Drohnenverordnung wird für Frühjahr erwartet

Sie sind wohl bei so manchem kleinen oder auch großen Kind unter dem Weihnachtsbaum gelegen: Drohnen oder sogenannte Quadrocopter sind derzeit einer der Renner, wenn es um Spiel- und Freizeitgeräte geht. Das Angebot dieser ferngesteuerten Flugobjekte ist vielfältig; es gibt sie in allen Preisklassen in den unterschiedlichsten Größen sowie mit eingebauten Videokameras.

Der Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt spricht von einer Zukunftstechnologie: „Drohnen bieten ein großes Potenzial, privat wie gewerblich“. Doch die stetig steigende Zahl dieser Fluggeräte birgt auch Risiken; je mehr Drohnen aufsteigen, umso größer wird die Gefahr von Unfällen, Kollisionen oder Abstürzen. So rechnet die Branche in den nächsten fünf Jahren mit einer Verzehnfachung der Verkaufszahlen von Drohnen für den Privatgebrauch. Von einigen Beinahezusammenstößen mit Flugzeugen oder Hubschraubern wurde bereits berichtet, ebenso wie von einem lebensgefährlichen Vorfall in München. Hier prallte im letzten Jahr ein derartiges Fluggerät gegen die Scheibe des Restaurants im Olympiaturm und stürzte unkontrolliert aus einer Höhe von über 180 Metern. Dabei schlug die fast zwei Kilogramm schwere Drohne knapp neben einer Familie mit zwei Kindern ein.
Der Gesetzgeber hat nun den Handlungsbedarf erkannt und die vom Verkehrsminister Dobrindt auf den Weg gebrachte neue Drohnenverordnung am 18. Januar ins Bundeskabinett eingebracht. Die Zuleitung an den Bundesrat erfolgt entsprechend. Sie wird jetzt nach den Anhörungen in den Ländern im Bundesrat behandelt, mit dem endgültigen Gesetz wird im Frühjahr gerechnet.

„Die bisherigen Regelungen zur Nutzung von Drohnen waren sehr kompliziert“, so Polizeioberkommissar Peter Nieland von der Verkehrsinspektion Weilheim, der sich innerhalb des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd federführend um diesen Themenkomplex kümmert. Insbesondere die Aufteilung zwischen privater und gewerblicher Nutzung und die damit verbundenen unterschiedlichen Regelungen waren nicht leicht zu verstehen. „Zukünftig werden die Regelungen für die Nutzung des Luftraums durch Flugmodelle, also Drohnen zur Sport- und Freizeitgestaltung und unbemannte Luftfahrtsysteme mit gewerblicher Nutzung gleichgestellt, nachdem auch die Betriebsgefahr bei beiden vergleichbar ist“, so Polizeioberkommissar Nieland. Dabei verstehe sich die Polizei nicht als „Spielverderber“, der den Bürgern ihr Hobby vorenthalten wolle. „Doch die Sicherheit des Luftraumes und der Schutz der Privatsphäre der Bürger brauchen eindeutige Vorschriften“, so Peter Nieland.

Neu im Gesetz, das Drohnen und den Modellflug umfasst, wird die generelle Kennzeichnungspflicht für alle Objekte über 0,25 Kilogramm Gesamtgewicht. Auf dem Gerät muss eine Plakette mit eingraviertem Namen und Adresse angebracht sein. Für Fluggeräte mit einem Gesamtgewicht von über zwei Kilogramm müssen besondere Kenntnisse nachgewiesen werden. Bescheinigungen gibt es nach Prüfung bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder durch den Luftsportverband nach einer Einweisung. Überschreitet das Gewicht die Fünf-Kilogramm-Marke wird eine Aufstiegserlaubnis der Landesluftfahrtsbehörden benötigt.

Verboten ist es, außerhalb von Modellfluggeländen Drohnen und Modellflugzeuge mehr als 100 Meter hoch fliegen zu lassen ebenso wie das Überfliegen von sensiblen Orten wie Menschenansammlungen, Einsatzorten von Rettungskräften und Polizei, Industrieanlagen, Wohngrundstücken ohne Einwilligung des Besitzers oder Kontrollzonen von Flughäfen. „Wie bisher auch dürfen unbemannte Fluggeräte nicht außerhalb der Sichtweite des Steuernden geflogen werden, um Zusammenstöße mit anderen Teilnehmern am Luftverkehr gemäß dem Grundsatz ‘sehen und gesehen werden‘ auszuschließen“, so Polizeioberkommissar Peter Nieland.

Und noch eine Frage muss geklärt sein, bevor man eine Drohne, egal ob als Hobbyflieger oder gewerblich, in die Luft steigen lässt: die Versicherung. Ungeachtet der neuen Drohnenverordnung gilt bereits heute schon, dass eine Haftpflichtversicherung für die Nutzung zwingend vorgeschrieben ist. In der Regel sind Flugobjekte nicht in den üblichen Haftpflichtversicherungen eingeschlossen, hier sollte man unbedingt vor dem ersten Flug bei seiner Versicherung nachfragen. ff

 

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